Praxisübernahme: Die Zulassung ist der eigentliche Engpass
Der Vertrag ist unterschrieben, die Räume sind übergeben – und dann stellt sich heraus, dass die Zulassung noch fehlt. Was § 124 SGB V tatsächlich verlangt und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen müssen.
Die meisten Übernahmen scheitern nicht am Preis. Sie geraten ins Rutschen, weil jemand angenommen hat, die Kassenzulassung komme mit der Praxis mit – wie das Stangerbad und der Schlingentisch. Sie kommt nicht mit.
Das ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern der Punkt, an dem ein Übergabetermin um Monate verschoben wird. Deshalb steht dieser Artikel am Anfang und nicht am Ende einer Übernahme-Reihe.
Was die Zulassung ist – und was sie nicht ist
Die Zulassung nach § 124 SGB V ist die Erlaubnis, Heilmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abzugeben. Ohne sie dürfen Sie behandeln, aber nicht mit der AOK, der Barmer oder der Techniker abrechnen. Bei einer Praxis, deren Umsatz überwiegend aus Verordnungen kommt, ist das gleichbedeutend mit Stillstand.
Entscheidend ist, woran die Zulassung hängt: an der Person, die die Leistung erbringt, in Verbindung mit der Praxis, in der sie erbracht wird. Sie ist kein Wirtschaftsgut, das der Übergeber Ihnen verkaufen kann. Er kann Ihnen seine Räume verkaufen, seine Geräte, seinen Ruf und seinen Patientenstamm – aber nicht seine Zulassung.
Der Übergeber verkauft Ihnen alles außer der Zulassung. Die müssen Sie selbst beantragen – und Sie können damit früher anfangen, als die meisten denken.
Die drei Voraussetzungen, die tatsächlich im Gesetz stehen
§ 124 Absatz 1 SGB V ist kurz. Wer Heilmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgeben will, muss
- die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende, zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
- über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
- die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge anerkennen.
Das ist die vollständige Liste. Lesen Sie sie noch einmal und achten Sie darauf, was fehlt.
Die zwei Jahre Berufserfahrung stehen nicht drin
In Foren, Ratgebern und Gründungs-PDFs kursiert hartnäckig die Aussage, man brauche zwei Jahre Berufserfahrung in Vollzeit, bevor man sich niederlassen dürfe. Im Gesetzestext des § 124 SGB V steht das nicht. Die Zahl stammt aus älteren Empfehlungspapieren und wird bis heute weitergereicht, ohne dass jemand nachschaut.
Das heißt nicht, dass Berufserfahrung egal wäre – fachlich ist sie es keineswegs, und die Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbands regeln Details, die je nach Bundesland und Heilmittelbereich unterschiedlich gehandhabt werden. Es heißt: Verlassen Sie sich nicht auf das, was im Internet über Ihre Zulassung geschrieben steht, sondern fragen Sie den Anforderungskatalog bei Ihrer zuständigen Arbeitsgemeinschaft ab. Ein Anruf ersetzt drei Abende Recherche und ist die einzige Auskunft, auf die Sie sich verlassen können.
Wer entscheidet – und warum das seit 2019 einfacher ist
Bis 2019 musste jeder Leistungserbringer die Zulassung bei jeder Krankenkasse einzeln beantragen. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz, in Kraft seit dem 1. Mai 2019, wurde das umgestellt: Seit dem 1. September 2019 bilden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsame Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene, die mit Wirkung für alle Krankenkassen entscheiden.
Für Sie heißt das: ein Antrag, eine Entscheidung, eine Ansprechstelle. Das ist einer der wenigen Punkte, an denen die Bürokratie in diesem Beruf in den letzten Jahren tatsächlich einfacher geworden ist.
Die Arbeitsgemeinschaft darf laut § 124 Absatz 3 SGB V ausdrücklich prüfen, ob die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen vorliegen. Gleichzeitig sieht das Gesetz vor, dass Mehrfachprüfungen derselben Praxis vermieden werden sollen.
Warum eine Übernahme genau hier ihren größten Vorteil hat
Die Praxisausstattung ist die Voraussetzung, an der Neugründungen am häufigsten hängenbleiben. Räume müssen bestimmte Anforderungen erfüllen – Größe der Behandlungsräume, Trennung von Wartebereich und Behandlung, sanitäre Einrichtungen, Zugänglichkeit, vorgeschriebene Geräte je nach Leistungsbereich. Wer neu gründet, mietet, baut um, kauft ein und hofft, dass es bei der Prüfung passt. Wer übernimmt, tritt in Räume ein, die diese Prüfung bereits bestanden haben.
Das ist der harte, in Geld und Zeit messbare Unterschied zwischen Übernahme und Neugründung – und er wird in den meisten Vergleichsrechnungen unterschlagen, weil er sich schlecht in eine Tabellenzelle schreiben lässt. Wie sich beide Wege sonst noch unterscheiden, haben wir gegenübergestellt.
Bei einer Praxis, die eine Bäderabteilung, einen Trainingsbereich für gerätegestützte Krankengymnastik und Einzelbehandlungsräume hat, reden wir nicht über Kleinigkeiten. Ein KGG-Bereich allein hat eigene Anforderungen an Fläche und Geräteausstattung, die Sie beim Neuaufbau erst einmal herstellen müssen.
Die Reihenfolge, die Ihren Zeitplan rettet
Die häufigste Fehlplanung sieht so aus: Vertrag unterschreiben, Übergabetermin festlegen, danach die Zulassung beantragen. Wer so vorgeht, sitzt im schlimmsten Fall in einer Praxis, für die er zahlt, in der er aber noch nicht zu Kassenlasten arbeiten darf.
Die tragfähige Reihenfolge ist diese:
- Anforderungen abfragen. Bei der zuständigen ARGE Ihres Bundeslands den Anforderungskatalog und die benötigten Unterlagen anfordern. Kostenlos, verbindlich, oft am Telefon in zehn Minuten erledigt.
- Räume gegen die Anforderungen prüfen. Am besten gemeinsam mit dem Übergeber – er hat die Prüfung schon einmal durchlaufen und weiß, worauf geachtet wurde.
- Vertrag mit Zulassungsvorbehalt. Der Übernahmevertrag sollte eine Klausel enthalten, die den Vollzug an die erteilte Zulassung knüpft. Ohne diese Klausel tragen Sie ein Risiko, das nicht Ihres ist.
- Antrag stellen. Vollständig, mit allen Nachweisen. Unvollständige Anträge sind der häufigste Grund für Verzögerungen – nicht Ablehnungen.
- Erst danach den Übergabetermin final setzen. Und den Patientinnen und Patienten kommunizieren.
Was das für die Praxis in Wetter bedeutet
Wir schreiben das hier nicht aus theoretischem Interesse. Physio Havacker sucht eine Nachfolge, und der Weg, den wir dafür bevorzugen, führt über eine Anstellung: erst mitarbeiten, die Patientinnen und Patienten und die Abläufe kennenlernen, dann in die Verantwortung wachsen.
Dieser Weg hat für die Zulassung einen konkreten Nebeneffekt. Sie lernen die Räume, die Ausstattung und die Dokumentation kennen, während Sie hier arbeiten – und stehen am Tag der Antragstellung nicht vor Unterlagen, die Sie zum ersten Mal sehen. Die Räume sind seit Jahrzehnten zugelassen, barrierefrei über Fahrstuhl und Rampe erreichbar und auf 260 Quadratmetern so geschnitten, dass Einzelbehandlung, Trainingsbereich und Bäderabteilung nebeneinander funktionieren.
Wenn Sie darüber nachdenken, ob eine eigene Praxis für Sie infrage kommt: Hier steht, wie die Übergabe konkret ablaufen würde. Und wenn Sie erst einmal wissen wollen, was so eine Praxis überhaupt wert ist, haben wir das getrennt aufgeschrieben.
Häufige Fragen
Geht die Kassenzulassung bei einer Praxisübernahme automatisch auf mich über?
Nein. Die Zulassung nach § 124 SGB V wird der Person erteilt, die die Leistungen erbringt – nicht der Praxis als Objekt. Sie beantragen sie für sich selbst bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen. Was Sie von der übernommenen Praxis mitnehmen, sind die Räume und die Ausstattung, und die sind bereits geprüft – das verkürzt das Verfahren erheblich.
Brauche ich zwei Jahre Berufserfahrung für die Zulassung?
Der Gesetzestext des § 124 Absatz 1 SGB V nennt drei Voraussetzungen: die erforderliche Ausbildung mit Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss, eine Praxisausstattung, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und die Anerkennung der Versorgungsverträge. Eine Berufserfahrung in Jahren steht dort nicht. Maßgeblich für die Details sind die Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbands – fragen Sie den Anforderungskatalog vor der Antragstellung bei Ihrer ARGE ab, statt sich auf Foreneinträge zu verlassen.
Wer entscheidet über meine Zulassung?
Seit dem 1. September 2019 entscheiden die Arbeitsgemeinschaften, die die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam gebildet haben. Die Entscheidung gilt mit Wirkung für alle Krankenkassen – Sie stellen also einen Antrag, nicht mehrere. Zuvor musste jede Kasse einzeln zulassen.
Kann die Arbeitsgemeinschaft meine Praxisräume prüfen?
Ja. § 124 Absatz 3 SGB V berechtigt die Arbeitsgemeinschaft ausdrücklich, die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Mehrfachprüfungen derselben Praxis sollen dabei vermieden werden. Bei einer Übernahme bereits zugelassener Räume ist das der entscheidende Vorteil gegenüber einer Neugründung.
In welcher Reihenfolge muss ich vorgehen?
Erst die Anforderungen bei der zuständigen ARGE abfragen, dann den Übernahmevertrag mit einem Zulassungsvorbehalt versehen, dann den Antrag stellen – und erst nach erteilter Zulassung den Übergabetermin final setzen. Wer die Reihenfolge umdreht, hat im schlimmsten Fall eine Praxis, in der er zwar arbeiten darf, aber nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen kann.
Quellen
- [1] § 124 SGB V – Zulassung — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [2] Zulassung als Heilmittelanbieter — Verband der Ersatzkassen (vdek) (abgerufen 27.07.2026)
- [3] Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbands — GKV-Spitzenverband, Lesefassung der AOK-Gemeinschaft (abgerufen 27.07.2026)
Diese Praxis sucht eine Nachfolge
Physio Havacker in Wetter (Hessen): über 40 Jahre am Ort, 260 m² neue barrierefreie Räume, sieben Behandlungsbereiche. Der Weg führt über die Anstellung — erst mitarbeiten, dann übernehmen.
Weiterlesen
Was eine Physiotherapiepraxis wert ist
Drei Bewertungsverfahren, drei verschiedene Ergebnisse für dieselbe Praxis. Was jedes davon misst, warum der immaterielle Wert steuerlich in drei bis fünf Jahren vergeht und welche Zahlen vor jedem Preisgespräch auf dem Tisch liegen müssen.
WeiterlesenÜbernehmen oder neu gründen: was die Anlaufphase kostet
Die Neugründung wirkt billiger, weil kein Kaufpreis anfällt. Sie verschiebt die Kosten nur in eine Phase, in der die Fixkosten voll laufen und noch nichts abgerechnet wird. Beide Wege in neun Kategorien nebeneinander.
WeiterlesenWie eine Praxisübernahme finanziert wird
Eigenkapital, Förderkredit, Bürgschaft und Verkäuferdarlehen passen nur in einer bestimmten Reihenfolge zusammen. Und es gibt eine Frist, die niemand nachträglich repariert: Der KfW-Antrag muss bei der Hausbank liegen, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.
Weiterlesen