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Die 20-Minuten-Taktung: wer die Behandlungszeit festlegt

Die vereinbarten Behandlungszeiten stehen im Vertrag nach § 125 SGB V, nicht im Heilmittelkatalog – und sie meinen ausschließlich die Zeit am Patienten. Was daraus im Kalender wird, entscheidet die Praxis.

Die zwanzig Minuten, nach denen Ihr Kalender getaktet ist, stehen in keinem Vertrag. Vereinbart sind Spannen: für die allgemeine Krankengymnastik als Einzelbehandlung 15 bis 25 Minuten, für die Manuelle Therapie ebenso, für die Manuelle Lymphdrainage je nach Position 30, 45 oder 60. Und diese Angaben meinen ausdrücklich nur die Zeit am Patienten.

Alles andere – Dokumentation, Vorbereitung, Umziehen, Raumwechsel, das Telefon am Empfang – ist im Preis der Position enthalten, aber in keiner dieser Minutenzahlen. Wo eine Praxis den Kalender exakt auf die Behandlungszeit legt, wandert diese Arbeit in die Ränder des Tages. Das ist eine Rechnung der Praxisleitung. Es ist keine Vorgabe der Krankenkassen.

Wo Behandlungszeiten geregelt sind – und wo nicht

Der Heilmittelkatalog des Gemeinsamen Bundesausschusses regelt keine Minuten. Nach § 4 Absatz 2 der Heilmittel-Richtlinie (Fassung vom 15. Mai 2025, in Kraft seit 5. August 2025) sind den Diagnosegruppen die Leitsymptomatiken, die verordnungsfähigen Heilmittel, die Verordnungsmengen und Empfehlungen zur Therapiefrequenz zugeordnet. Wie oft und wie viele Einheiten, nicht wie lange. Die Frequenzempfehlung ist dabei nach § 12 Absatz 1 der Richtlinie eine Orientierung, von der die verordnende Ärztin in medizinisch begründeten Fällen ohne zusätzliche Dokumentation abweichen darf. Minutenangaben enthält die Richtlinie an einer einzigen Stelle: bei der Manuellen Lymphdrainage mit 30, 45 und 60 Minuten Therapiezeit.

Die Zeiten je Leistungsposition stehen woanders. § 125 SGB V verpflichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge mit den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer zu schließen; für die Physiotherapie sind das IFK, ZVK, VDB und VPT. Diese Verträge regeln nach § 125 Absatz 2 unter anderem den Inhalt der einzelnen Maßnahmen einschließlich der Regelleistungszeit. Konkret werden sie in zwei Anlagen: der Leistungsbeschreibung (Anlage 1, Lesefassung gültig ab 1. Dezember 2024) und der Vergütungsvereinbarung (Anlage 2, Lesefassung gültig ab 1. Januar 2026).

Was tatsächlich vereinbart ist

Die Vergütungsvereinbarung führt Zeit und Preis in derselben Zeile. Ein Auszug, gültig für Behandlungen ab dem 1. Januar 2026:

PositionRegelbehandlungszeitVergütung
Klassische Massagetherapie, Einzel (X0106)15 bis 20 Minuten21,63 €
Allgemeine Krankengymnastik, Einzel (X0501)15 bis 25 Minuten29,63 €
Manuelle Therapie, Einzel (X1201)15 bis 25 Minuten35,59 €
KG-ZNS nach Bobath, Vojta oder PNF ab 18 Jahren (X0710–X0712)25 bis 35 Minuten47,06 €
Manuelle Lymphdrainage 30 Minuten, Teilbehandlung (X0205)30 Minuten35,97 €
Manuelle Lymphdrainage 45 Minuten, Großbehandlung (X0201)45 Minuten53,94 €
Manuelle Lymphdrainage 60 Minuten, Ganzbehandlung (X0202)60 Minuten71,94 €
Gerätegestützte Krankengymnastik, bis zu 3 Patienten parallel (X0507)60 Minuten je Patient55,81 €
Standardisierte Heilmittelkombination D1 (X2001)60 Minuten70,45 €

Zwei Dinge sind daran bemerkenswert. Erstens: Die häufig zitierten „15 bis 20 Minuten für Krankengymnastik“ sind eine Verwechslung. Diese Spanne steht bei der klassischen Massagetherapie, bei der Segment-, Periost- und Colonmassage sowie bei der Unterwasserdruckstrahlmassage. Für die allgemeine Krankengymnastik nennt die Leistungsbeschreibung 15 bis 25 Minuten.

Zweitens: Es sind Richtwerte. Die Leistungsbeschreibung formuliert dazu einen Satz, der selten zitiert wird: „Dabei darf die Mindestdauer nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.“ Kein Wort über die Obergrenze. Wo innerhalb der Spanne eine Praxis ihren Kalender ansetzt, ist ihre Sache.

Warum zwanzig Minuten im Kalender keine zwanzig Minuten Arbeit sind

Ziffer 6 der Leistungsbeschreibung beantwortet die Frage, worauf sich die Zahlen überhaupt beziehen: „Die Zeitangaben beziehen sich auf die Durchführung der Therapiemaßnahme am Patienten.“ Zwei Sätze weiter: „Die Vor- und Nachbereitung ist Bestandteil der Behandlung.“ Bestandteil der Behandlung, aber nicht Bestandteil der Zeitangabe.

Was damit gemeint ist, steht in der Vergütungsvereinbarung noch deutlicher. Der Umfang der vergüteten Leistung besteht danach aus zwei Teilen: „a) der Durchführung der Maßnahmen mit der oder dem Versicherten […] (= Therapiezeit) und b) der Vor- und Nachbereitung (inkl. Dokumentation)“. Der Preis von 29,63 Euro für eine Krankengymnastik bezahlt beides. Die Minutenangabe beschreibt nur den Teil a.

Das Gesetz selbst nimmt denselben Zuschnitt vor. § 125 Absatz 2 Nummer 4 SGB V spricht von der Regelleistungszeit, „die sich aus der Durchführung der einzelnen Maßnahme und der Vor- und Nachbereitung einschließlich der erforderlichen Dokumentation zusammensetzt“.

Regelbehandlungszeit und Regelleistungszeit sind zwei verschiedene Größen. Die Regelbehandlungszeit ist die Zeit am Patienten. Die Regelleistungszeit nach § 125 Absatz 2 Nummer 4 SGB V umfasst zusätzlich Vor- und Nachbereitung einschließlich Dokumentation. Ein Kalender, der auf die Regelbehandlungszeit getaktet ist, hat für die zweite Hälfte der bezahlten Leistung kein Feld.

Warum trotzdem so getaktet wird, lässt sich ausrechnen. Eine Krankengymnastik bringt 29,63 Euro, unabhängig davon, ob sie 15 oder 25 Minuten dauert. Im 20-Minuten-Takt passen drei Termine in eine Stunde, das sind 88,89 Euro je Behandlungsplatz. Im 25-Minuten-Takt sind es 2,4 Termine und 71,11 Euro. Ein Unterschied von 17,78 Euro je Platz und Stunde, also 25 Prozent Umsatz vor allen Kosten. Bei mehreren gleichzeitig arbeitenden Therapeuten und acht Stunden am Tag ist das die Größenordnung, die über die Ertragslage einer Praxis entscheidet. Der Takt ist damit erklärt, und zulässig ist er auch, solange die Mindestdauer steht. Er stammt nur nicht von den Krankenkassen.

Was die Dokumentationspflicht für den Takt bedeutet

§ 630f Absatz 1 Satz 1 BGB verlangt, „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Behandlungsakte in Papierform oder elektronisch zu führen“. Der Vertrag nach § 125 SGB V setzt in § 3 Absatz 13 obendrauf: Für jede behandelte Versicherte ist eine Verlaufsdokumentation zu führen und „kontinuierlich je Behandlungseinheit“ fortzuschreiben. Inhaltlich verlangt Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung die im Einzelnen erbrachte Leistung, die Reaktion des Patienten und gegebenenfalls Besonderheiten bei der Durchführung. Aufzubewahren ist sie nach dem Vertrag fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Behandlungsserie endete; § 630f Absatz 3 BGB nennt für die Behandlungsakte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung.

„Unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang“ und „je Behandlungseinheit“ vertragen sich schlecht mit einem Stapel, der freitags nach Feierabend abgearbeitet wird. Praktisch bedeutet die Vorschrift: Nach jedem Patienten fallen ein bis zwei Minuten an, die im Kalender vorkommen müssen.

Diese Minuten sind Arbeitszeit. § 2 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz definiert Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen, und eine gesetzlich wie vertraglich geschuldete Dokumentation ist Arbeit. Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Arbeitsschutzgesetz zudem verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen. Wo Dokumentationszeit weder im Kalender steht noch erfasst wird, existiert sie betrieblich nicht – und wird entsprechend auch nicht vergütet. Wie sich das mit geteilten Diensten und Wochenenddiensten verzahnt, steht im Beitrag zu den Arbeitszeitmodellen in der Physiotherapie.

Fünf Fragen, denen eine Praxis nicht ausweichen kann

Jede dieser Fragen hat ein Dokument hinter sich, an dem sich die Antwort prüfen lässt.

  1. Wie viele Minuten stehen im Kalender, und wie viele Termine liegen auf einer Stunde? Die zweite Hälfte der Frage ist die wichtigere. Zwanzig Minuten Behandlungszeit bei drei Terminen je Stunde heißt: null Minuten für alles andere.
  2. In welchem Kalenderfeld steht die Vor- und Nachbereitung? Sie ist nach der Vergütungsvereinbarung Teil der bezahlten Leistung. Eine Praxis, die sie nirgends im Plan hat, hat sie in Ihre Pausen verlegt.
  3. Wann wird dokumentiert, und wird diese Zeit erfasst? Zwei getrennte Fragen. Die erste zielt auf § 630f BGB, die zweite auf die Erfassungspflicht nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts.
  4. Was passiert, wenn ein Patient zehn Minuten zu spät kommt? Es gibt genau drei Möglichkeiten: Der Termin wird gekürzt, der Folgetermin verschiebt sich, oder Sie holen die Zeit auf. Nur die ersten beiden sind Antworten der Praxis. Ein Kürzen unter die Mindestdauer ist nach der Leistungsbeschreibung ohnehin nur aus medizinischen Gründen zulässig.
  5. Wie viele Behandlungsräume kommen auf wie viele gleichzeitig tätige Therapeuten? Die Zulassungsempfehlung nach § 124 Absatz 4 SGB V (Fassung vom 26. November 2018) richtet die räumlichen Mindestvoraussetzungen auf zwei gleichzeitig tätige Vollzeit-Therapeuten aus: ein Behandlungsraum mit mindestens 20 Quadratmetern Therapiefläche plus zwei Behandlungsbereiche mit je einer Liege. Für jeden zusätzlich gleichzeitig tätigen Therapeuten ist ein weiterer Behandlungsraum oder Behandlungsbereich erforderlich, unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses. Achten Sie auf das Wort „Bereich“: Das ist der Unterschied zwischen einem Zimmer mit Tür und einer Liege hinter einem Vorhang. Für gerätegestützte Krankengymnastik kommen 30 Quadratmeter zusammenhängender Fläche dazu, je zusätzlichem Gerät weitere sechs.

Die vollständige Fragenliste für ein Vorstellungsgespräch samt der Antworten, die warnen, steht im Beitrag zum Jobwechsel in der Physiotherapie. Die fünf hier zielen ausschließlich auf den Takt. Wenn sich nach mehreren Praxen herausstellt, dass Ihre Erschöpfung nicht an der Organisation hängt, sondern an fünfzehn Jahren Behandlungstisch, ist der Übersicht über Berufsausstieg und angrenzende Tätigkeitsfelder der ehrlichere Ausgangspunkt als die nächste Bewerbung.

Was das für die Praxis in Wetter bedeutet

Physio Havacker sucht eine Physiotherapeutin oder einen Physiotherapeuten (m/w/d) in Voll- oder Teilzeit ab 15 Stunden pro Woche. Voraussetzung ist die Manuelle Lymphdrainage – eine Leistung, für die der Vertrag je nach Position 30, 45 oder 60 Minuten am Patienten vorsieht und die im Kalender entsprechend anders aussieht als eine Krankengymnastik.

Frage 5 lässt sich hier durch einen Rundgang beantworten, und das ist der bessere Weg als eine Zahl in einem Text: 260 Quadratmeter mit Einzelbehandlungsräumen, Gymnastikraum, Trainingsbereich für KGG und Bäderabteilung, barrierefrei über Fahrstuhl und Rampe. Zu den Fragen 1 bis 4 lohnt sich ein Termin, bei dem beide Seiten Zahlen nennen. Wer diese fünf Fragen im Bewerbungsgespräch stellt, erfährt in zehn Minuten mehr über eine Praxis als aus jeder Anzeige – unsere Antworten stehen hier.

Häufige Fragen

Wie lange dauert eine physiotherapeutische Behandlung nach dem GKV-Vertrag?

Die Leistungsbeschreibung zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V nennt Richtwerte je Position: allgemeine Krankengymnastik als Einzelbehandlung 15 bis 25 Minuten, Manuelle Therapie ebenfalls 15 bis 25 Minuten, klassische Massagetherapie 15 bis 20 Minuten, KG-ZNS nach Bobath, Vojta oder PNF für Erwachsene 25 bis 35 Minuten, Manuelle Lymphdrainage 30, 45 oder 60 Minuten und gerätegestützte Krankengymnastik 60 Minuten je Patient. Die Mindestdauer darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.

Regelt der Heilmittelkatalog des G-BA die Behandlungszeit in Minuten?

Nein. Nach § 4 Absatz 2 der Heilmittel-Richtlinie ordnet der Heilmittelkatalog den Diagnosegruppen die Leitsymptomatiken, die verordnungsfähigen Heilmittel, die Verordnungsmengen und Empfehlungen zur Therapiefrequenz zu. Er regelt also, wie oft und wie viele Einheiten verordnet werden, nicht wie lange eine Einheit dauert. Minutenangaben enthält die Richtlinie nur bei der Manuellen Lymphdrainage mit 30, 45 und 60 Minuten. Die Zeiten je Position stehen in den Verträgen nach § 125 SGB V.

Zählt die Dokumentation zur Behandlungszeit?

Zur Regelbehandlungszeit nicht, zur vergüteten Leistung schon. Die Leistungsbeschreibung stellt klar, dass sich die Zeitangaben auf die Durchführung der Therapiemaßnahme am Patienten beziehen. Die Vergütungsvereinbarung bestimmt dagegen, dass der Umfang der vergüteten Leistung aus der Durchführung am Versicherten und der Vor- und Nachbereitung einschließlich Dokumentation besteht. § 125 Absatz 2 Nummer 4 SGB V definiert die Regelleistungszeit genauso.

Ist die Zeit für die Dokumentation Arbeitszeit?

Ja. Arbeitszeit ist nach § 2 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Dokumentation ist eine vertraglich und gesetzlich geschuldete Tätigkeit, also Arbeit. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden (1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet sind, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen.

Wie viele Behandlungsräume muss eine Physiotherapiepraxis vorhalten?

Die Zulassungsempfehlung nach § 124 Absatz 4 SGB V in der Fassung vom 26. November 2018 richtet die räumlichen Mindestvoraussetzungen auf zwei gleichzeitig tätige Vollzeit-Therapeuten aus: ein Behandlungsraum mit mindestens 20 Quadratmetern Therapiefläche und zwei Behandlungsbereiche mit je einer Liege. Für jeden zusätzlich gleichzeitig tätigen Therapeuten ist ein weiterer Behandlungsraum oder Behandlungsbereich erforderlich. Die Art des Beschäftigungsverhältnisses spielt dabei keine Rolle.

Darf eine Praxis kürzer takten als die vereinbarte Behandlungszeit?

Die Regelbehandlungszeiten sind Richtwerte in Spannen, und die Leistungsbeschreibung lässt ein Unterschreiten der Mindestdauer nur aus medizinischen Gründen zu. Bei der allgemeinen Krankengymnastik liegt diese Untergrenze bei 15 Minuten. Wo im Kalender eine Praxis innerhalb der Spanne von 15 bis 25 Minuten landet, ist keine Vorgabe der Krankenkassen, sondern eine betriebswirtschaftliche Entscheidung der Praxisleitung.

Quellen

  1. [1] § 125 SGB V – Verträge zur Heilmittelversorgung — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
  2. [2] § 630f BGB – Dokumentation der Behandlung — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
  3. [3] § 2 ArbZG – Begriffsbestimmungen (Arbeitszeit) — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
  4. [4] Anlage 1: Leistungsbeschreibung zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V für Physiotherapie, Lesefassung gültig ab 01.12.2024 — GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer (IFK, ZVK, VDB, VPT); Veröffentlichung der AOK-Gemeinschaft (abgerufen 27.07.2026)
  5. [5] Anlage 2: Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V für Physiotherapie, Lesefassung gültig ab 01.01.2026 — GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer; Veröffentlichung der AOK-Gemeinschaft (abgerufen 27.07.2026)
  6. [6] Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V für Physiotherapie, Lesefassung nach der Ergänzungsvereinbarung vom 04.04.2022 — GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer; Veröffentlichung der AOK-Gemeinschaft (abgerufen 27.07.2026)
  7. [7] Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL), zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft getreten am 05.08.2025 — Gemeinsamer Bundesausschuss (abgerufen 27.07.2026)
  8. [8] Zulassungsempfehlung nach § 124 Absatz 4 SGB V i. d. F. vom 26.11.2018, Teil 2 Abschnitt A: Physiotherapiepraxen — GKV-Spitzenverband; Veröffentlichung der AOK-Gemeinschaft (abgerufen 27.07.2026)
  9. [9] BAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21, Pflicht zur Arbeitszeiterfassung — Bundesarbeitsgericht, Erster Senat (abgerufen 27.07.2026)

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