Fortbildungspflicht in der Physiotherapie: Wer die 60 Punkte schuldet
Der Vertrag nach § 125 SGB V verlangt zwei verschiedene Dinge von zwei verschiedenen Personengruppen – 60 Punkte in vier Jahren von der Praxisleitung, alle zwei Jahre eine externe Fortbildung von jedem Therapeuten. Und die berühmte Vergütungskürzung steht nicht mehr drin.
Zwei Sätze desselben Vertrages regeln Ihre Fortbildungspflicht, und sie meinen nicht dieselben Leute. Der eine verlangt 60 Punkte in vier Jahren. Der andere verlangt alle zwei Jahre eine externe Fortbildung. Welcher von beiden Sie trifft, hängt davon ab, ob Ihr Name auf der Zulassung steht.
Die gesetzliche Grundlage ist knapp: Nach § 125 Absatz 2 Nummer 2 SGB V ist in den Heilmittelverträgen “die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung” zu regeln. Ausgefüllt wird dieser Auftrag im bundesweiten Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V für Physiotherapie, der seit dem 1. August 2021 gilt – in § 14 Absatz 9 und in einer eigenen Anlage 4.
Wie gezählt wird: 60 Punkte, vier Jahre, keine Übertragung
Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten. Verlangt sind 60 Punkte im Betrachtungszeitraum von vier Jahren, davon möglichst 15 jährlich. Das “möglichst” ist keine Frist mit eigener Sanktion, gezählt wird am Ende der vier Jahre.
Der erste Betrachtungszeitraum begann am 1. August 2021 für alle, die damals bereits zugelassen oder als fachliche Leitung tätig waren, und ist am 31. Juli 2025 abgelaufen. Der zweite läuft seit dem 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2029. Wer später hinzukam, hat einen eigenen Vierjahreszeitraum – der Vertrag stellt auf die einzelne Person ab, nicht auf die Praxis.
Übertragen lässt sich nichts. Wer im ersten Jahr 40 Punkte sammelt, nimmt keinen überzähligen Punkt über den Stichtag mit.
Unterbrochen wird der Zeitraum bei Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen, Krankheit, Urlaub, Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit sowie bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten. Die Punkte sind dann für den verbleibenden Zeitraum anteilig zu ermitteln. Wer zwei Jahre Elternzeit nimmt, schuldet danach also keine 60 Punkte in der Restzeit.
Wen die Punkte treffen und wen der Zweijahresrhythmus
Punkt 2 der Anlage 4 ist eindeutig: Die Fortbildungsverpflichtung richtet sich an den zugelassenen Leistungserbringer oder die fachliche Leitung. Das sind die Inhaberin, der Inhaber oder die Person, die der Arbeitsgemeinschaft nach § 124 SGB V als fachliche Leitung benannt ist.
Damit ist die Sache für Angestellte aber nicht erledigt. § 14 Absatz 9 Satz 2 lautet: “Die Leistungserbringer haben sich beruflich mindestens alle 2 Jahre extern fachspezifisch fortzubilden.” Und “Leistungserbringer” definiert der Vertrag in seinen Begriffsbestimmungen als jede Therapeutin und jeden Therapeuten, die oder der Heilmittel für den zugelassenen Leistungserbringer abgeben darf. Also jede und jeden im Behandlungsraum.
Die 60 Punkte schuldet die Praxisleitung. Angestellte Therapeutinnen und Therapeuten schulden mindestens alle zwei Jahre eine externe Fortbildung – ohne Punktekonto, aber nach denselben inhaltlichen Anforderungen.
Als extern gelten dabei ausschließlich Fortbildungen, die die Punkte 4, 5 und 6 der Anlage 4 erfüllen: inhaltliche Ausrichtung, Qualifikation der Dozierenden, Anforderungen an digitale Formate. Ein interner Mittwochabend mit einer Kollegin reicht nicht.
Diese Aufteilung ist erstritten. In der Protokollnotiz zur Anlage 4 vom 25. September 2006 hielten die Vertragsparteien fest, dass sie uneins darüber waren, ob die Fortbildungspflicht auch die angestellten Mitarbeiter trifft; die Berufsverbände sahen dafür keine gesetzliche Grundlage. Der Vertrag von 2021 hat den Streit mit zwei unterschiedlich strengen Pflichten entschieden.
Was Punkte bringt und was ausdrücklich ausgeschlossen ist
Die Fortbildung muss inhaltlich auf die Physiotherapie ausgerichtet sein. Erfüllt ist das laut Vertrag, wenn aktuelle Erkenntnisse der eigenen oder angrenzender Disziplinen vermittelt werden, wenn es um aktuelle Inhalte der Heilmittel-Richtlinie und des Vertrages geht oder wenn aktuelle Diagnostik- und Therapieverfahren behandelt werden.
| Fortbildungsform | Anrechnung | Obergrenze im Vierjahreszeitraum |
|---|---|---|
| Kurs oder Seminar mit Physiotherapiebezug | 1 Punkt je Unterrichtseinheit von 45 Minuten | keine |
| Fachkongress | 6 Punkte je Kongresstag, 3 Punkte je halbem Tag | 24 Punkte |
| Fortbildungsbeitrag in Print- oder elektronischer Form mit Lernerfolgskontrolle | keine Punktzahl im Vertrag festgelegt | 12 Punkte |
| Berufsbezogener Studiengang mit Physiotherapiebezug | wird angerechnet | keine |
| Mehrteilige Fortbildung, etwa ein Zertifikatskurs | jeder in sich abgeschlossene Kursteil zählt in dem Zeitraum, in dem er beginnt | keine |
Beim Kongress ist die Bedingung schärfer, als sie klingt: Der eindeutige Bezug auf den Heilmittelbereich muss aus dem Kongresstitel und aus den Vorträgen hervorgehen.
Die Ausschlussliste ist die interessantere Hälfte. Nicht anerkannt werden Fortbildungen zu Praxisorganisation, EDV- und IT-Schulungen, Mitgliederversammlungen, Gremiensitzungen, Messen und Ausstellungen, allgemeine Persönlichkeitsschulungen, Praxisgründungsseminare, alles zu Marketing, Steuern und allgemeinen Rechtsfragen, Seminare zu Abrechnungsfragen, Fortbildungen zu nicht verordnungsfähigen Heilmitteln, Traditionelle Chinesische Medizin, Hypnose und Wellnessangebote wie Hot Stone. Selbststudium ohne Interaktionsmöglichkeit und ohne Teilnahmenachweis zählt ebenfalls nicht – und, für viele überraschend, die eigene Referenten- oder Dozententätigkeit auch nicht. Wer einen Kurs gibt, sammelt dafür keinen Punkt.
Für Dozierende gilt eine eigene Hürde: abgeschlossene Ausbildung im Heilmittelbereich mit mindestens zweijähriger vollzeitiger therapeutischer Berufserfahrung, alternativ eine geeignete Qualifikation in einem benachbarten Fachgebiet mit ebenfalls zwei Jahren Erfahrung oder eine wissenschaftliche Tätigkeit im Feld. Läuft die Fortbildung digital, müssen die Teilnehmenden registriert, die Teilnahme protokolliert und die direkte Interaktion mit den Dozierenden während der Veranstaltung möglich sein. Ein aufgezeichnetes Webinar erfüllt das nicht.
Der Nachweis und die Nachfrist von zwölf Monaten
Nachzuweisen ist die Erfüllung durch den zugelassenen Leistungserbringer auf Anforderung der Krankenkasse oder ihres Kassenartenverbandes; § 14 Absatz 9 setzt dafür eine Frist von einem Monat. Eine zentrale Punktedatei, aus der sich etwas nachladen ließe, gibt es nicht. Gefragt wird die Praxis, und die muss innerhalb von vier Wochen liefern.
Grundlage sind die Teilnahmebescheinigungen. Die Anlage 4 schreibt deren Mindestinhalte vor:
- Bezeichnung der Fortbildung und Thema der Veranstaltung
- Veranstaltungsort
- Name der teilnehmenden Person mit Geburtsdatum
- Kurzbeschreibung der maßgeblichen Fortbildungsinhalte
- Berufsbezeichnung der oder des Dozierenden
- Anzahl der Unterrichtseinheiten und Fortbildungspunkte
- Unterschrift, Name und Anschrift der oder des Veranstaltenden
Geht eine Bescheinigung verloren, ist nicht alles weg: Veranstalter müssen Teilnehmer- und Dozentenlisten samt der qualitätsbegründenden Unterlagen 60 Monate aufbewahren.
Fehlen am Ende der vier Jahre Punkte, ist die Fortbildung unverzüglich nachzuholen. Ergibt die Überprüfung, dass sie ganz oder teilweise nicht nachgewiesen werden kann, setzt die Krankenkasse eine Nachfrist von zwölf Monaten. Der entscheidende Satz steht danach: Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf die laufende Fortbildungsverpflichtung angerechnet. Wer 20 Punkte nachholt, hat sie also zweimal zu erbringen, einmal rückwirkend und einmal für den neuen Zeitraum.
Hier weicht der Vertrag von dem ab, was fast überall geschrieben steht: Eine Vergütungskürzung wegen fehlender Fortbildung enthält er nicht. Die Sätze von 7,5 Prozent und, nach einem halben Jahr, dem Doppelten stammen aus der Protokollnotiz zur Anlage 4 vom 25. September 2006 und waren dort eine Empfehlung an die damaligen regionalen Vertragspartner, nicht selbst geltendes Recht. Im bundesweiten Vertrag seit dem 1. August 2021 kommen sie nicht mehr vor. Die einzige prozentuale Kürzung, die er kennt, sind 5 Prozent des Rechnungsbetrages für nicht maschinell verwertbare Abrechnungen nach § 18 Absatz 3, und die hat mit Fortbildung nichts zu tun. Was bleibt, ist der Weg über § 20: Verwarnung mit Frist, Abmahnung, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen eine angemessene Vertragsstrafe. Weniger berechenbar als ein Prozentsatz, aber nicht harmloser.
Pflicht und Zertifikat sind zwei verschiedene Anlagen
Die Verwechslung ist verbreitet und liegt am gemeinsamen Wortstamm. Der Vertrag trennt sauber: Anlage 4 regelt die Fortbildung, Anlage 7 die Weiterbildung. Das Gesetz tut dasselbe in § 125 Absatz 2, Nummer 2 gegen Nummer 3.
Die Fortbildungspflicht sichert die Qualität und damit den Bestand der Zulassung, öffnet aber keine einzige zusätzliche Abrechnungsposition. Genau das leistet eine Zertifikatsweiterbildung nach Anlage 7: Sie führt zur Abrechnungserlaubnis für Manuelle Therapie, Manuelle Lymphdrainage, KG-Gerät oder KG-ZNS, die die Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V erteilt.
Praktisch bedeutsam ist die Verbindung zwischen beiden. Weil mehrteilige Fortbildungen mit ihren abgeschlossenen Kursteilen angerechnet werden, deckt eine laufende Zertifikatsweiterbildung die Fortbildungspflicht nebenbei mit ab. Die 260 Unterrichtseinheiten der Weiterbildung Manuelle Therapie sind das Vierfache dessen, was in vier Jahren verlangt wird; bei den 140 Unterrichtseinheiten der Lymphdrainage ist der Zeitraum ebenfalls doppelt abgedeckt. Was ein Zertifikat zusätzlich einbringt, ist getrennt nachgerechnet.
Wer zahlt, wer freistellt
Der Vertrag regelt, was zu erbringen ist, und schweigt dazu, wer es bezahlt. Das ist Verhandlungssache, und Ihre Ausgangslage ist besser, als sie sich anfühlt: Die Krankenkasse fragt nicht Sie, sie fragt die Praxis, und die hat einen Monat Zeit zu antworten. Ihre Teilnahmebescheinigung ist ein Dokument, das der Betrieb braucht.
Eine faire Regelung erkennen Sie an drei Dingen. Erstens übernimmt der Arbeitgeber Kursgebühr und Reisekosten für den Pflichtteil – für die 60 Punkte der fachlichen Leitung ohnehin, für Ihre externe Fortbildung alle zwei Jahre ebenso, weil sie die Praxis vertraglich absichert. Zweitens liegt diese Fortbildung in der Arbeitszeit und nicht im Urlaub; wer Pflichterfüllung in die Freizeit verlagert, verlagert Betriebskosten auf das Personal. Drittens hängt daran keine Rückzahlungsklausel. Solche Klauseln rechtfertigen sich über einen geldwerten Vorteil, der Ihnen bleibt – bei einem Zertifikat trifft das zu, bei zwölf Punkten aus einem Wochenendkurs kaum. Wie das Bundesarbeitsgericht die zulässige Bindungsdauer bemisst, steht im Text über die Zertifikate; was der Arbeitgeber zahlt, ist für Sie nach § 3 Nummer 19 EStG in der Regel steuerfrei.
Schreiben Sie das in den Arbeitsvertrag, mit Budget und mit Tagen. Eine mündliche Zusage, dass Fortbildung “selbstverständlich unterstützt” wird, überlebt den ersten personellen Engpass selten. Und lassen Sie sich jede Bescheinigung im Original geben: In der Praxis liegt die Kopie, das Original geht mit, wenn Sie gehen – ein Punkt, der beim Wechsel der Praxis zu spät auffällt.
Was das für die Praxis in Wetter bedeutet
Physio Havacker fördert Fortbildung. In einem Haus, in dem CMD-Schwerpunkt, Lymphdrainage, Sportphysiotherapie und Bäderabteilung nebeneinander laufen, ist das kein Zusatz, sondern die Voraussetzung dafür, dass das Angebot trägt. Die offene Stelle setzt Manuelle Lymphdrainage voraus, erwünscht sind Manuelle Therapie, Neurologie bei Erwachsenen und N.A.P.
Die Frage nach Kostenübernahme und Freistellung gehört deshalb früh auf den Tisch, zusammen mit Stundenumfang und Gehalt. Was die Stelle umfasst, steht hier – Voll- oder Teilzeit ab 15 Wochenstunden.
Häufige Fragen
Wie viele Fortbildungspunkte muss eine Physiotherapiepraxis nachweisen?
Die Anlage 4 zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V verlangt 60 Fortbildungspunkte in einem Betrachtungszeitraum von vier Jahren, davon möglichst 15 jährlich. Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten. Überzählige Punkte lassen sich nicht in den nächsten Zeitraum mitnehmen: Eine Übertragung auf einen folgenden Betrachtungszeitraum schließt der Vertrag ausdrücklich aus.
Gilt die Fortbildungspflicht auch für angestellte Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten?
Für sie gilt eine andere Regel. Das Punktesystem der Anlage 4 richtet sich an den zugelassenen Leistungserbringer oder die fachliche Leitung. § 14 Absatz 9 des Vertrages verpflichtet daneben alle Leistungserbringer – nach der Begriffsbestimmung des Vertrages jede Therapeutin und jeder Therapeut in der Praxis –, sich mindestens alle zwei Jahre extern fachspezifisch fortzubilden. Punkte müssen Angestellte dafür nicht sammeln, die Anforderungen an die Veranstaltung gelten aber genauso.
Welche Veranstaltungen zählen als Fortbildung im Sinne des Vertrages?
Die Fortbildung muss inhaltlich auf die Physiotherapie ausgerichtet sein und aktuelle Erkenntnisse, Inhalte der Heilmittel-Richtlinie oder aktuelle Diagnostik- und Therapieverfahren vermitteln. Fachkongresse bringen sechs Punkte je Kongresstag, höchstens 24 im Vierjahreszeitraum. Ausdrücklich nicht anerkannt sind unter anderem Seminare zu Abrechnung, Marketing, Steuern und Praxisorganisation, EDV-Schulungen, Messebesuche, eigene Dozententätigkeit, Traditionelle Chinesische Medizin, Hypnose und Wellnessangebote.
Was passiert, wenn die Fortbildungspunkte am Ende der vier Jahre fehlen?
Die fehlende Fortbildung ist unverzüglich nachzuholen. Weist die Praxis auf Anforderung der Krankenkasse die Punkte ganz oder teilweise nicht nach, setzt die Kasse eine Nachfrist von zwölf Monaten. Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf die laufende Verpflichtung angerechnet, sie zählen also doppelt gegen Sie. Bleibt es dabei, greifen die allgemeinen Maßnahmen bei Vertragsverstößen: Verwarnung, Abmahnung und bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen eine Vertragsstrafe.
Wird die Vergütung um 7,5 Prozent gekürzt, wenn die Fortbildung fehlt?
Im geltenden bundesweiten Vertrag nicht. Die Sätze von 7,5 und 15 Prozent stammen aus der Protokollnotiz zur Anlage 4 vom 25. September 2006 zu den damaligen Rahmenempfehlungen und waren eine Empfehlung an die regionalen Vertragspartner. Der Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V, der seit dem 1. August 2021 bundesweit gilt, enthält sie nicht mehr. Die einzige Prozentkürzung darin betrifft nicht maschinell verwertbare Abrechnungen.
Was muss auf einer Teilnahmebescheinigung stehen, damit sie anerkannt wird?
Die Anlage 4 nennt Mindestinhalte: Bezeichnung und Thema der Fortbildung, Veranstaltungsort, Name und Geburtsdatum der teilnehmenden Person, eine Kurzbeschreibung der maßgeblichen Inhalte, die Berufsbezeichnung der oder des Dozierenden, die Anzahl der Unterrichtseinheiten und Fortbildungspunkte sowie Unterschrift, Name und Anschrift der oder des Veranstaltenden. Fehlt eine dieser Angaben, prüfen Sie das noch am Kurstag und nicht drei Jahre später.
Quellen
- [1] Anlage 4 – Fortbildung zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V für Physiotherapie, Fassung vom 21.07.2021 (Punkte 1 bis 10) — Vertragspartner nach § 125 Absatz 1 SGB V, Lesefassung der AOK-Gemeinschaft (abgerufen 27.07.2026)
- [2] Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V für Physiotherapie, Lesefassung nach der Ergänzungsvereinbarung vom 04.04.2022 (Begriffsbestimmungen, § 14 Absatz 9, § 18 Absatz 3, § 20, § 21) — Vertragspartner nach § 125 Absatz 1 SGB V, Lesefassung der AOK-Gemeinschaft (abgerufen 27.07.2026)
- [3] Anlage 4 vom 25.09.2006 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V – Fortbildung im Bereich Heilmittel, mit Protokollnotiz zum Vergütungsabschlag von 7,5 Prozent — Empfehlungspartner nach § 125 Abs. 1 SGB V a. F., bereitgestellt von Physio-Deutschland (ZVK) (abgerufen 27.07.2026)
- [4] § 125 SGB V – Verträge über die Versorgung mit Heilmitteln, Absatz 2 Nummer 2 (Verpflichtung zur Fortbildung) und Nummer 3 (Weiterbildungen) — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [5] § 124 SGB V – Zulassung (Absatz 1 Voraussetzungen, Absatz 2 Arbeitsgemeinschaften) — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [6] Bundeseinheitlicher Vertrag Physiotherapie – Übersicht aller Anlagen mit Standangaben — AOK-Gesundheitspartner (abgerufen 27.07.2026)
- [7] Vertragsunterlagen Physiotherapie der ARGEn Heilmittelzulassung (Nachweis, dass zur Anlage 4 keine neuere Fassung vorliegt, anders als bei Anlage 7) — ARGEn Heilmittelzulassung, vdek (abgerufen 27.07.2026)
- [8] Änderungsvereinbarung vom 17.12.2025 zu den Anlagen 2 der Verträge nach § 125 Abs. 1 und § 125a SGB V (betrifft ausschließlich die Vergütungsvereinbarung) — GKV-Spitzenverband und die Verbände IFK, ZVK, VDB und VPT (abgerufen 27.07.2026)
- [9] Anlage 7 – Weiterbildung zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V, Fassung vom 13.04.2026 (Abgrenzung Weiterbildung/Abrechnungserlaubnis) — Vertragspartner nach § 125 Absatz 1 SGB V, Lesefassung der AOK-Gemeinschaft (abgerufen 27.07.2026)
- [10] § 3 Nummer 19 EStG – Steuerfreiheit von Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
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