Was im Übernahmevertrag stehen muss
Ein Übernahmevertrag scheitert selten am Kaufpreis. Er scheitert an den Klauseln, über die im Gespräch niemand geredet hat: Zulassungsvorbehalt, Betriebsübergang nach § 613a BGB, Wettbewerbsverbot und der Umgang mit der Patientendokumentation.
Der Kaufpreis steht in einem einzigen Satz. Die Sätze, an denen eine Übernahme auseinanderfällt, stehen weiter hinten und kommen im Übergabegespräch selten vor: wer für die aufgelaufenen Urlaubsansprüche der Angestellten geradesteht, ob der Vermieter dem Mieterwechsel zugestimmt hat, was mit zwanzig Jahren Karteikarten passiert. Um die Preisfindung geht es hier nicht; dafür gibt es Was eine Physiotherapiepraxis wirklich wert ist.
Was genau übergeht – und was Sie einzeln aufzählen müssen
Eine Praxisübernahme läuft in aller Regel als Einzelrechtsnachfolge: Jeder Gegenstand, jedes Recht und jeder Vertrag geht nur über, wenn er benannt ist. Bei laufenden Verträgen kommt eine zweite Hürde dazu, denn nach § 415 Absatz 1 BGB hängt eine zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbarte Schuldübernahme von der Genehmigung des Gläubigers ab. Der Leasinggeber des Ultraschallgeräts muss zustimmen; was Übergeber und Übernehmer untereinander abmachen, bindet ihn nicht.
| Position | Was der Vertrag regeln muss |
|---|---|
| Inventar und Geräte | Einzelaufstellung als Anlage, mit Anschaffungsjahr und Zustand; Leasing- und Vorbehaltsware gesondert kenntlich gemacht |
| Immaterieller Wert | betragsmäßig getrennt ausgewiesen, weil er steuerlich anders behandelt wird als die Ausstattung |
| Laufende Verträge | Leasing, Wartung, Telekommunikation, Abrechnungsdienstleister, Versicherungen – jeder einzeln, jeder mit Zustimmung des Vertragspartners |
| Praxissoftware | ob die Lizenz übertragbar ist, wie der Datenbestand exportiert wird, welche Restlaufzeit gilt |
| Mietvertrag | dreiseitige Eintrittsvereinbarung mit dem Vermieter, unterschrieben vor dem Stichtag |
| Praxisname, Rufnummer, Domain | ausdrücklich benannt, sonst bleiben sie beim Übergeber |
| Patientendokumentation | eigener Abschnitt mit eigenem Verfahren |
Beim Mietvertrag hält sich ein Irrtum hartnäckig. § 566 BGB, „Kauf bricht nicht Miete”, regelt den umgekehrten Fall: dass der Vermieter das Objekt veräußert. Bei einer Übernahme verkauft der Mieter seinen Betrieb, und der Vertrag über die Praxisräume geht nur über, wenn der Vermieter unterschreibt. Verhandeln Sie das vor dem Kaufpreis.
Der Zulassungsvorbehalt gehört als Bedingung in den Vertrag, nicht als Rücktrittsrecht
Die Kassenzulassung nach § 124 SGB V geht nicht mit der Praxis über, Sie beantragen sie für sich selbst – warum das der kritische Pfad jeder Übernahme ist, steht in Praxisübernahme: Die Zulassung ist der eigentliche Engpass. Für den Vertrag zählt die Bauform, in der dieser Vorbehalt dort landet.
§ 158 Absatz 1 BGB: „Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.” Solange die Zulassung fehlt, ist nichts fällig, geht nichts über, beginnt nichts zu laufen.
Ein Rücktrittsrecht setzt dagegen einen wirksamen Vertrag voraus, den man wieder auseinandernehmen muss: Leistungen zurück, Nutzungen heraus, Wertersatz dort, wo die Rückgabe nicht mehr geht (§ 346 Absatz 1 und 2 BGB). Bei einer Praxis, die drei Wochen lang weiterbetrieben wurde, wird daraus eine Auseinandersetzung mit offenem Ausgang. Als Bedingung mit Enddatum gehören auch die Finanzierungszusage der Bank und die Zustimmung des Vermieters in den Vertrag.
Warum der Kaufpreis nicht zum Stichtag fällig sein sollte
Der immaterielle Wert einer Praxis hängt an Menschen, die am Tag nach der Übergabe neu entscheiden. Wer ihn vollständig zum Stichtag bezahlt, trägt dieses Risiko allein. Die Gegenmaßnahme ist die Zahlungsstruktur:
- Zum Stichtag der Teil mit greifbarem Gegenwert: Inventar, Geräte, Warenbestand.
- Über zwölf bis vierundzwanzig Monate der immaterielle Teil, gekoppelt an eine im Vertrag definierte Größe der Folgeperioden. Ein Earn-out braucht eine exakt bestimmte Bezugsgröße, einen Auskunftsanspruch beider Seiten und einen Schiedsgutachter für den Streitfall.
- Als Einbehalt ein Rest, der Gewährleistung und Freistellung besichert.
Zur Struktur gehört die Übergangsmitarbeit des Übergebers: Dauer, Stundenzahl, Vergütung, Weisungslage, Ende. § 7 Absatz 1 SGB IV nennt als Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ein Übergeber, der in Ihren Räumen, mit Ihrem Material und nach Ihrem Terminplan behandelt, erfüllt beides sichtbar; wer ihn auf Rechnung arbeiten lässt, riskiert Nachforderungen der Sozialversicherung. Was die Zahlungsstruktur für Ihre Bank bedeutet, steht in Finanzierung der Praxisübernahme.
§ 613a BGB: Die Arbeitsverhältnisse gehen über, auch wenn im Vertrag nichts steht
Der Satz, der die meisten Übernehmer überrascht, ist der erste des Paragraphen: „Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.” Eine Mindestgröße kennt die Vorschrift nicht. Eine Praxis mit vier Angestellten ist ein Betrieb.
Die Arbeitsverhältnisse gehen bei einem Betriebsübergang kraft Gesetzes über. Ihr Vertrag mit dem Übergeber kann daran nichts ändern – er kann nur regeln, wer die Kosten trägt, die aus der Zeit davor stammen.
Sie übernehmen die Verhältnisse, wie sie sind: Betriebszugehörigkeit und die daraus abgeleiteten Kündigungsfristen, offene Urlaubsansprüche, Überstundenkonten, Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung. Was durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt war, darf nach Absatz 1 Satz 2 ein Jahr lang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden, und eine Kündigung wegen des Übergangs ist nach Absatz 4 unwirksam.
Davor steht eine oft unterschätzte Pflicht. Nach Absatz 5 hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die betroffenen Arbeitnehmer „vor dem Übergang in Textform zu unterrichten” über:
- den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer,
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Absatz 6 gibt jedem Beschäftigten das Recht, dem Übergang „innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich” zu widersprechen, gegenüber dem alten oder dem neuen Inhaber. Für die Unterrichtung genügt Textform (§ 126b BGB), der Widerspruch verlangt die eigenhändige Namensunterschrift (§ 126 Absatz 1 BGB). Die Monatsfrist hängt am Zugang der Unterrichtung, nicht am Übergang – und wie vollständig ein solches Schreiben sein muss, damit sie überhaupt anläuft, füllt Aktenordner an Rechtsprechung. Lassen Sie den Text anwaltlich entwerfen.
Zur Haftung sagt Absatz 2: Der bisherige Arbeitgeber haftet als Gesamtschuldner für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und binnen eines Jahres danach fällig werden, bei späterer Fälligkeit nur noch anteilig. Dass das Gesetz ihn neben Sie stellt, sagt Ihnen, wo Sie stehen: Alles jenseits dieser Frist ist Ihres, sofern der Vertrag Sie nicht freistellt.
Patientenakten sind kein Inventar
Hier kippt ein sonst sauberer Vertrag. Behandlungsdaten gehören nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten; Gesundheitsdaten sind dort ausdrücklich genannt, ihre Verarbeitung ist im Grundsatz untersagt. Die Ausnahmen stehen in Absatz 2, an erster Stelle die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person.
Dazu kommt die strafbewehrte Schweigepflicht. § 203 Absatz 1 Nummer 1 StGB nennt neben Arzt, Zahnarzt, Tierarzt und Apotheker den „Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert”; der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Ob und wie weit die Vorschrift Ihren Fall erfasst, gehört auf den Tisch Ihres Anwalts und nicht in eine Musterklausel.
Das eingebürgerte Verfahren heißt Zwei-Schrank-Modell. Nach den Hinweisen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein behält der Veräußerer die Verfügungsbefugnis über die Altakten und übergibt sie in einem verschlossenen Schrank, während sich der Erwerber im Vertrag verpflichtet, die Kartei zu verwahren und „nur fallbezogen Zugriff auf einzelne Akten zu nehmen”, wenn ein früherer Patient ihn zur Behandlung aufsucht. Bei elektronischen Beständen entspricht dem eine Sperre, die erst nach dokumentierter Einwilligung fällt. Ohne eindeutige und unmissverständliche Einwilligung ist eine Praxisveräußerung samt Übertragung der Kartei nach denselben Hinweisen grundsätzlich unwirksam.
Dazu kommt die Aufbewahrung. § 630f Absatz 3 BGB verpflichtet den Behandelnden, die Patientenakte „für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung” aufzubewahren, „soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen”. Behandelnder ist nach § 630a Absatz 1 BGB, wer die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt – der Wortlaut beschränkt das nicht auf Ärzte. Wie weit die §§ 630a ff. BGB die physiotherapeutische Behandlung erfassen und wen die Aufbewahrungspflicht nach der Übergabe trifft, klären Sie vor der Unterschrift. Eine Klausel, die Ihnen „die vollständige Patientenkartei” überträgt, ist der riskanteste Satz im ganzen Vertrag.
Wettbewerbsverbot und Altverbindlichkeiten – die zwei Klauseln, die später teuer werden
Ohne Wettbewerbsverbot kann der Übergeber zwei Straßen weiter neu anfangen, und der immaterielle Wert, den Sie bezahlt haben, geht mit ihm. Mit einem zu weit gefassten haben Sie gar keines: § 138 Absatz 1 BGB, „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.”
Den Maßstab hat der Bundesgerichtshof für das Ausscheiden aus einer Freiberuflersozietät formuliert. Nach dem Urteil vom 8. Mai 2000 (II ZR 308/98, Rdn. 14) sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit „nur dann wirksam, wenn sie räumlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreiten”; zeitlich legt der Senat „einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren” zugrunde. Wird allein diese Grenze überschritten, wird die Klausel geltungserhaltend zurückgeführt. Die Entscheidung betraf eine Sozietät, nicht den Kauf einer Praxis; als Orientierung taugt sie trotzdem: Radius am tatsächlichen Einzugsgebiet statt am Bundesland, sachlich auf physiotherapeutische Leistungen begrenzt, dazu ein Abwerbeverbot und eine bezifferte Vertragsstrafe je Verstoß.
Bei den Altverbindlichkeiten wird gern die falsche Norm zitiert. § 25 Absatz 1 HGB setzt ein „unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft” voraus, das unter der bisherigen Firma fortgeführt wird; Handelsgewerbe ist nach § 1 Absatz 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, und eine freiberufliche Physiotherapiepraxis ist keiner. Einschlägig ist § 75 Absatz 1 AO: Wer ein Unternehmen im Ganzen übereignet bekommt, haftet für Steuern, deren Steuerpflicht sich auf den Betrieb gründet, und für Steuerabzugsbeträge, also auch für nicht abgeführte Lohnsteuer. Die Haftung beschränkt sich „auf den Bestand des übernommenen Vermögens”. Verlangen Sie vor dem Vollzug eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts.
Üblich sind daneben selbständige Garantien des Übergebers zu Zahlen, Inventar, Mietvertrag, Arbeitsverhältnissen und bekannten Rückforderungen aus Abrechnungen vor dem Stichtag, dazu eine Freistellung, besichert durch den Einbehalt. Auf einen pauschalen Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer nach § 444 BGB ohnehin nicht berufen, „soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat”. Stellen Sie Ihre Fragen deshalb schriftlich und nehmen Sie die Antworten als Anlage zum Vertrag – erst damit wird Verschweigen beweisbar.
Der Vertrag selbst ist formfrei; kaufen Sie die Praxisimmobilie mit, greift § 311b Absatz 1 BGB und er bedarf der notariellen Beurkundung. Welche Positionen daneben Geld kosten, steht in Praxisübernahme: die Kosten im Einzelnen, die Reihenfolge der Schritte in der Checkliste für die Praxisübernahme.
Was das für die Praxis in Wetter bedeutet
Physio Havacker sucht eine Nachfolge, und der bevorzugte Weg führt über eine Anstellung: erst mitarbeiten, dann übernehmen. Für den Vertrag hat das einen nüchternen Vorteil. Wer die Praxis von innen kennt, weiß, welche Verträge laufen und wie die Arbeitsverhältnisse aussehen; die Garantien, um die sonst gerungen wird, betreffen dann Dinge, die Sie längst gesehen haben. Ein Vertrag wird kürzer, wenn beide Seiten sich kennen – wie die Übergabe hier gedacht ist, steht auf einer eigenen Seite.
Dieser Artikel gibt den Stand der genannten Vorschriften am 27. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Lassen Sie den Vertrag vor der Unterschrift von einer Anwältin oder einem Anwalt für Medizinrecht und von Ihrer Steuerberatung prüfen.
Häufige Fragen
Was muss in einem Vertrag zur Praxisübernahme in der Physiotherapie stehen?
Der Kaufgegenstand mit Einzelaufstellung des Inventars, Kaufpreis und Fälligkeit, die Zulassung als aufschiebende Bedingung, der Eintritt in den Mietvertrag mit Zustimmung des Vermieters, eine Regelung zum Betriebsübergang nach § 613a BGB samt Freistellung für Altverbindlichkeiten, das Verfahren für die Patientendokumentation, ein räumlich, zeitlich und sachlich begrenztes Wettbewerbsverbot, Garantien des Übergebers zu den vorgelegten Zahlen sowie die Konditionen der Übergangsphase.
Gehen die Mitarbeiter bei einer Praxisübernahme automatisch auf mich über?
Ja. Nach § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das ist keine Option, die der Vertrag eröffnet oder streicht. Die Beschäftigten müssen vor dem Übergang in Textform unterrichtet werden und können dem Übergang binnen eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich widersprechen. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist nach Absatz 4 unwirksam.
Darf ich die Patientenakten der übernommenen Praxis einfach weiterführen?
Nein, jedenfalls nicht ohne ein geregeltes Verfahren. Gesundheitsdaten gehören nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist; die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person ist eine der Ausnahmen. Üblich ist das Zwei-Schrank-Modell: Die Altakten bleiben verschlossen und in der Verfügungsbefugnis des Übergebers, der Nachfolger greift nur fallbezogen und nach Einwilligung zu.
Wie lange darf das Wettbewerbsverbot des Übergebers gelten?
Der Bundesgerichtshof hat für den Austritt aus einer Freiberuflersozietät entschieden, dass Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur wirksam sind, wenn sie räumlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreiten, und dafür einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren zugrunde gelegt (Urteil vom 8. Mai 2000, II ZR 308/98). Überschreitet eine Klausel allein die zeitliche Grenze, wird sie auf das zulässige Maß zurückgeführt.
Warum gehört die Zulassung als Bedingung in den Vertrag und nicht als Rücktrittsrecht?
Weil beide Wege völlig verschiedene Folgen haben. Unter einer aufschiebenden Bedingung tritt die Wirkung des Geschäfts erst mit Eintritt der Bedingung ein (§ 158 Absatz 1 BGB) – bis zur erteilten Zulassung passiert schlicht nichts. Ein Rücktritt setzt dagegen einen wirksamen Vertrag voraus und zwingt zur Rückabwicklung: empfangene Leistungen zurück, gezogene Nutzungen heraus, Wertersatz, wo die Rückgabe nicht mehr möglich ist (§ 346 BGB).
Hafte ich als Käufer für Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Übernahme?
Teilweise, und zwar auch dann, wenn der Vertrag dazu schweigt. § 75 Absatz 1 AO lässt den Erwerber eines Unternehmens für betriebliche Steuern und Steuerabzugsbeträge haften, die seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind; die Haftung ist auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt. Aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen kommen Urlaubs- und Entgeltansprüche hinzu. Dagegen helfen Freistellungsklausel und Sicherheitseinbehalt.
Quellen
- [1] § 613a BGB – Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [2] § 630f BGB – Dokumentation der Behandlung — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [3] § 630a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [4] § 158 BGB – Aufschiebende und auflösende Bedingung — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [5] § 346 BGB – Wirkungen des Rücktritts — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [6] § 415 BGB – Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [7] § 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [8] § 444 BGB – Haftungsausschluss — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [9] § 311b BGB – Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [10] § 138 BGB – Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [11] § 126 BGB – Schriftform / § 126b BGB – Textform — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [12] § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [13] § 75 AO – Haftung des Betriebsübernehmers — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [14] § 25 HGB – Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung / § 1 HGB – Istkaufmann — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [15] § 7 SGB IV – Beschäftigung — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [16] Artikel 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten — Verordnung (EU) 2016/679, Volltext über dejure.org (abgerufen 27.07.2026)
- [17] Hinweise zur datenschutzgerechten Übergabe einer Arztpraxis mit Patientenakten (Stand 10.04.2015) — Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) (abgerufen 27.07.2026)
- [18] BGH, Urteil vom 8. Mai 2000 – II ZR 308/98 (Volltext) — Bundesgerichtshof, II. Zivilsenat (abgerufen 27.07.2026)
- [19] § 124 SGB V – Zulassung — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
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