Freiberuflich als Physiotherapeut arbeiten: wo die Scheinselbstständigkeit anfängt
Freie Mitarbeit in einer fremden Praxis ist erlaubt – aber der Status ergibt sich aus der gelebten Praxis, nicht aus dem Vertrag. Was Gerichte in Physiotherapie-Fällen gewichtet haben und welche Fristen nach einer Fehleinschätzung laufen.
Der Vertrag heißt „freier Mitarbeiter”, die Praxis rechnet über ihre Zulassung ab, die Termine stehen im Praxiskalender – und im August 2008 stand die Rentenversicherung zur Betriebsprüfung im Haus. Für den Prüfzeitraum 2004 bis 2007 forderte sie 27.262,63 Euro nach, Säumniszuschläge von 6.656,50 Euro eingerechnet. Es ging um eine einzige Kraft, die überwiegend Hausbesuche machte. Das Bundessozialgericht hat die Forderung 2016 bestätigt (B 12 KR 20/14 R).
Diese Rechnung steht am Ende jeder freien Mitarbeit, die den Status falsch eingeschätzt hat. Über den Status verhandelt niemand.
Was freie Mitarbeit in einer Praxis praktisch heißt
Der Aufbau ist in beiden hier ausgewerteten Verfahren derselbe: Die Praxis gestattet die Nutzung ihrer Räume, rechnet über ihre eigene Zulassung ab und behält einen Anteil des Honorars ein. Vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sah der Vertrag von 1999 60 Prozent für den freien Mitarbeiter vor; im Fall des Bundessozialgerichts behielt die Praxis zwischen 2004 und 2007 bei Hausbesuchen 15 Prozent ein, bei Behandlungen in ihren Räumen 30 Prozent.
Zulässig ist das. Der Leitsatz des Bundessozialgerichts von 2016: „Das Zulassungserfordernis für Heilmittelerbringer der gesetzlichen Krankenversicherung bedingt nicht, dass die für diese tätigen Personen sozialversicherungsrechtlich stets den Status als Beschäftigte innehaben.” Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nennt den Grund für die Verbreitung: Weil die Kassenzulassung hohe Mindestanforderungen an Qualifikation und Raumausstattung stellt, sei „eine freie Berufsausübung durch ‚Einmietung’ in eine bestehende Praxis nicht selten gewünscht und gewollt”.
Der Reiz liegt auf der Hand: Vom Honorar geht beim Auszahlen nichts ab, die Zeitkontingente meldet man selbst, wer mehr arbeitet, verdient mehr. In dieser Rechnung fehlen Urlaub, Krankheit und Altersvorsorge.
§ 7 SGB IV nennt zwei Anhaltspunkte, kein Kriterienraster
Der Wortlaut: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.”
Beachten Sie das Wort „Anhaltspunkte”: keine Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssten. Nach ständiger Rechtsprechung setzt Beschäftigung persönliche Abhängigkeit voraus – Eingliederung in den Betrieb und ein Weisungsrecht über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung. Bei Diensten höherer Art, dazu gehört die Behandlung, kann sie „eingeschränkt und zur ‚funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess’ verfeinert sein”. Selbstständigkeit ist geprägt vom eigenen Unternehmerrisiko, einer eigenen Betriebsstätte und frei gestalteter Arbeitszeit. Entschieden wird nach dem Gesamtbild.
Zwei Punkte daraus entwerten die meisten Vertragsformulare. Erstens erfolgt die Abgrenzung „nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder” – derselbe Beruf kann beim einen Auftraggeber Beschäftigung und beim nächsten Selbstständigkeit sein. Zweitens schließen Verwaltung und Gerichte einen bloßen „Etikettenschwindel” aus, der als Scheingeschäft nach § 117 BGB zur Nichtigkeit führt. § 611a Absatz 1 Satz 6 BGB sagt es knapper: Zeigt die tatsächliche Durchführung, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, „kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an”.
Welche Umstände in Physiotherapie-Verfahren den Ausschlag gaben
Im Fall von 2016 zählte das Bundessozialgericht auf, was für Beschäftigung sprach:
- Erstkontakt und Behandlungsangebote liefen ausschließlich über die Praxis.
- Nach außen trat allein die Praxis als Heilmittelerbringerin auf; für die Patienten war nicht wahrnehmbar, dass die Therapeutin selbstständig sein sollte.
- Eigene Patientenkartei und eigene Betriebsräume fehlten; Liegen, Handtücher und Bestuhlung stellte die Praxis, die Fahrkosten für Hausbesuche erstattete sie.
- Eigenes Personal, Vertretungsmöglichkeit und Wagniskapital fehlten ebenfalls, ebenso eine vom eigenen Arbeitseinsatz unabhängige Beteiligung am Erfolg.
Ausschlaggebend war „in erster Linie der Grad der Einbindung … in die Arbeitsabläufe und die Organisationsstruktur”: Bei der Nutzung der Praxisräume sei „kein rechtlich bedeutsamer Unterschied im Vergleich zu den anderen, ‚festangestellten’ Beschäftigten” erkennbar gewesen.
Drei verbreitete Gegenargumente hat das Gericht abgeräumt. Hausbesuche helfen nicht: Auf eine Tätigkeit in der Betriebsstätte des Arbeitgebers kommt es nicht an, „solange die zu beurteilende Tätigkeit im Wesentlichen fremdbestimmt organisiert wird”. Ein zweiter Auftraggeber hilft nicht, weil auch Beschäftigte Nebenbeschäftigungen haben. Und wer keinen Urlaubsanspruch bekommt, trägt deshalb noch kein unternehmerisches Risiko. Umgekehrt entscheidet auch die Abrechnung über die fremde Zulassung den Status nicht; § 124 Absatz 1 SGB V fehle „eine über das Leistungs- und Leistungserbringerrecht der GKV hinausgehende ‚übergeordnete’ Wirkung”.
Dass dieselben Kriterien anders ausgehen können, zeigt der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. März 2023 (L 1 BA 67/20). Dort klagte der Physiotherapeut selbst darauf, als Beschäftigter eingestuft zu werden – und verlor. Für Eingliederung sprach, dass die Terminvergabe über den Praxisempfang lief, er kein eigenes Terminbuch führte und keine Patienten akquirierte. Es reichte nicht: Den Kernbereich der Therapie führte er weisungsfrei aus, Hausbesuche vereinbarte er selbst, seine Zeitkontingente gab er vor, und die 60 Prozent der vereinnahmten Honorare legten ihm das Ausfallrisiko auf – „ein gewisses Unternehmerrisiko”, so das Gericht.
Die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes. Sie lässt sich nicht vereinbaren, und die gelebte Praxis geht formellen Vereinbarungen vor. Nachgefordert wird bei der Praxis, nicht bei der freien Mitarbeiterin.
Das Verfahren nach § 7a SGB IV und der Monat, der über die Rückwirkung entscheidet
Nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV beantragen „die Beteiligten” – Auftraggeber wie Auftragnehmer, jeder für sich – bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung darüber, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Das Formular heißt V0027, Stand 1. Januar 2026. Entschieden wird nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles; andere Versicherungsträger sind daran gebunden, Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung.
Vier Punkte entscheiden über den Nutzen:
- Der Antrag ist gesperrt, sobald geprüft wird. Er ist ausgeschlossen, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht eingeleitet hat. Nach dem Anschreiben zur Betriebsprüfung ist der Weg zu.
- Ein Monat nach Aufnahme der Tätigkeit schneidet die Rückwirkung ab. Wird der Antrag darin gestellt und eine Beschäftigung festgestellt, gilt nach Absatz 5 der Tag der Bekanntgabe als Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis – wenn der Beschäftigte zustimmt und für die Zwischenzeit eine Absicherung gegen Krankheit und für das Alter nachweist, die der Art nach den gesetzlichen Leistungen entspricht. Sonst wirkt die Feststellung auf den ersten Tag zurück.
- Es geht auch vorab. Absatz 4a erlaubt eine Entscheidung vor Aufnahme der Tätigkeit; Absatz 4b eine gutachterliche Äußerung für mehrere gleichartige Verträge.
- Beides ist befristet. Nach Absatz 7 treten Absatz 2 Sätze 2 und 3, die Absätze 4a bis 4c sowie Absatz 6 Satz 2 mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
Was eine Fehleinschätzung kostet
Die Beitragsrechnung geht an den Auftraggeber: § 28e Absatz 1 Satz 1 SGB IV weist den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Arbeitgeber zu, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen. Der Rückgriff auf die betroffene Person ist praktisch tot – ein unterbliebener Abzug darf nach § 28g Satz 3 SGB IV „nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden”.
Die Höhe ergibt sich aus vier Beitragssätzen: 2026 sind das 14,6 Prozent Krankenversicherung plus 2,9 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitrag, 3,6 Prozent Pflegeversicherung, 18,6 Prozent Rentenversicherung und 2,6 Prozent Arbeitslosenversicherung – zusammen 42,3 Prozent, ohne Umlagen und ohne den Zuschlag für Kinderlose. Dazu kommen Säumniszuschläge von einem Prozent je angefangenem Monat auf den auf 50 Euro abgerundeten Rückstand (§ 24 Absatz 1 SGB IV); sie entfallen nur, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Genau hier hat das Bundessozialgericht 2016 zurückverwiesen, mit dem Hinweis, der Verzicht auf einen Antrag nach § 7a SGB IV könne vorwerfbar sein. Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 SGB IV gilt zudem bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ohne gezahlte Steuern und Beiträge „ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart” – das ausgezahlte Honorar ist dann der Nettobetrag.
Der Zeitraum steht in § 25 Absatz 1 SGB IV: vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs der Fälligkeit, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen dreißig Jahre. Wie niedrig diese Schwelle liegt, hat das Bundessozialgericht 2015 präzisiert: Bedingter Vorsatz genügt, es reicht, dass der Schuldner die Beitragspflicht „nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat” (B 12 R 11/14 R). Während einer Prüfung ist die Verjährung gehemmt (§ 25 Absatz 2 SGB IV), und die Prüfung kommt planmäßig: § 28p Absatz 1 SGB IV verpflichtet die Rentenversicherungsträger, mindestens alle vier Jahre zu prüfen. Am oberen Ende steht § 266a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Angestellt und selbstständig, Zeile für Zeile
| angestellt | freiberuflich in fremder Praxis | |
|---|---|---|
| Absicherung | pflichtversichert in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung; der Arbeitgeber führt ab | jede Absicherung selbst zu organisieren und allein zu tragen |
| Urlaub | mindestens 24 Werktage im Jahr (§ 3 Abs. 1 BUrlG) | kein gesetzlicher Anspruch; jeder freie Tag ist ein Tag ohne Honorar |
| Krankheit | bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EntgFG), Anspruch nach vier Wochen Betriebszugehörigkeit | Krankengeld nur mit Wahlerklärung (§ 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V) und dann erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 SGB V) |
| Rente | Pflichtbeitrag, 18,6 Prozent Beitragssatz 2026, gemeinsam aufgebracht | Beitragspflicht als Heilmittelerbringerin bleibt bestehen, allein zu tragen |
| Planbarkeit | Kündigungsschutz nach sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG) – aber erst ab mehr als zehn Arbeitnehmern im Betrieb (§ 23 Abs. 1 KSchG) | Auftragsverhältnis endet nach Vertrag; Auslastung schwankt mit der Verordnungslage |
| Verdienst | Bruttolohn mit festen Abzügen | Anteil am Honorar, in den entschiedenen Fällen 60 Prozent bzw. Honorar abzüglich 15 bis 30 Prozent; Beiträge und Ausfallzeiten gehen davon ab |
| Haftung | Praxis ist Vertragspartnerin von Patienten und Kassen | eigene Berufshaftpflicht, in den entschiedenen Verträgen ausdrücklich Pflicht des freien Mitarbeiters |
Die Zeile zur Planbarkeit ist die unbequemste: In einer Praxis mit zehn oder weniger Arbeitnehmern greift der Kündigungsschutz für nach 2003 begonnene Arbeitsverhältnisse nicht, die Anstellung ist dort weniger fest, als der Begriff verspricht.
Vom Honoraranteil gehen dieselben Beiträge ab, die bei der Anstellung auf der Abrechnung stehen; die Gegenrechnung steht in der Gehaltsrechnung vom Brutto zum Netto. Wer die eigene Praxis erwägt, findet die Formalitäten in den Voraussetzungen der Selbstständigkeit und die Ertragsseite unter Verdienst in der eigenen Praxis. Ist die freie Mitarbeit vor allem ein Ausweg aus einer schlechten Stelle, lohnt vorher die Prüfung vor der Kündigung.
Wo dieser Weg in Wetter anfangen könnte
Physio Havacker besetzt eine Stelle als Physiotherapeut:in, Voll- oder Teilzeit ab 15 Stunden in der Woche, Voraussetzung ist die Manuelle Lymphdrainage. Fortbildung wird gefördert, und die Praxis sucht eine Nachfolge – über eine Anstellung und später die Übernahme. In dieser Reihenfolge entsteht die Statusfrage gar nicht erst: Wer angestellt ist, ist angestellt, und wer übernimmt, tritt mit eigener Zulassung in eigene Räume ein. Die Einzelheiten stehen auf der Stellenseite.
Dieser Artikel gibt den Stand vom 27. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Der Status hängt an den Umständen des Einzelfalls; verbindlich klären lässt er sich im Verfahren nach § 7a SGB IV oder vor Gericht.
Häufige Fragen
Darf ein Physiotherapeut freiberuflich in einer fremden Praxis mitarbeiten?
Ja. Das Bundessozialgericht hat 2016 im Leitsatz festgehalten, dass das Zulassungserfordernis für Heilmittelerbringer nicht dazu führt, dass die für einen zugelassenen Leistungserbringer tätigen Personen sozialversicherungsrechtlich stets Beschäftigte sind. Das Modell ist damit zulässig. Ob es im Einzelfall trägt, entscheidet sich unabhängig davon nach § 7 SGB IV anhand der tatsächlichen Verhältnisse.
Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor?
§ 7 Absatz 1 SGB IV nennt zwei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung: eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Beides sind Anhaltspunkte, keine Voraussetzungen. Entschieden wird nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und danach, welche Merkmale überwiegen. Eine Vertragsklausel, die von der gelebten Praxis abweicht, ist dabei ohne Gewicht.
Wie läuft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV?
Die Beteiligten – Auftraggeber wie Auftragnehmer – beantragen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung darüber, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Das Formular heißt V0027. Die Rentenversicherung entscheidet nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles; andere Versicherungsträger sind daran gebunden. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung.
Wer zahlt die Beiträge nach, wenn Scheinselbstständigkeit festgestellt wird?
Der Auftraggeber. Nach § 28e Absatz 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, also auch den Anteil des Beschäftigten. Beim Beschäftigten darf ein unterbliebener Abzug nach § 28g Satz 3 SGB IV nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Für alles davor bleibt die Praxis auf der Forderung sitzen.
Wie weit rückwirkend kann die Rentenversicherung Beiträge fordern?
Ansprüche auf Beiträge verjähren nach § 25 Absatz 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen sind es dreißig Jahre. Bedingter Vorsatz genügt dafür: Es reicht, dass der Beitragsschuldner die Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung billigend in Kauf genommen hat.
Haben freie Mitarbeiter Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung?
Nein. Der Mindesturlaub von 24 Werktagen nach § 3 Absatz 1 BUrlG und die Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen nach § 3 Absatz 1 EntgFG stehen Arbeitnehmern zu. Wer hauptberuflich selbstständig ist, bekommt Krankengeld nur nach einer Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse – und dann nach § 46 SGB V erst von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an.
Quellen
- [1] § 7 SGB IV – Beschäftigung — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [2] § 7a SGB IV – Feststellung des Erwerbsstatus — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [3] § 14 SGB IV – Arbeitsentgelt — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [4] § 24 SGB IV – Säumniszuschlag — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [5] § 25 SGB IV – Verjährung — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [6] § 28e SGB IV – Zahlungspflicht, Vorschuss — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [7] § 28g SGB IV – Beitragsabzug — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [8] § 28p SGB IV – Prüfung bei den Arbeitgebern — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [9] § 611a BGB – Arbeitsvertrag — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [10] § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [11] § 3 BUrlG – Dauer des Urlaubs — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [12] § 3 EntgFG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [13] § 44 SGB V – Krankengeld — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [14] § 46 SGB V – Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [15] § 1 KSchG – Sozial ungerechtfertigte Kündigungen — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [16] § 23 KSchG – Geltungsbereich — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen 27.07.2026)
- [17] BSG, Urteil vom 24.03.2016 – B 12 KR 20/14 R (Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung in fremder Praxis) — Bundessozialgericht, veröffentlicht über Rechtsprechung im Internet (BMJ) (abgerufen 27.07.2026)
- [18] BSG, Urteil vom 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R (30-jährige Verjährung, bedingter Vorsatz) — Bundessozialgericht, veröffentlicht über Rechtsprechung im Internet (BMJ) (abgerufen 27.07.2026)
- [19] LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2023 – L 1 BA 67/20 (Physiotherapeut, selbstständige Tätigkeit bejaht) — Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Entscheidungsdatenbank des Landes Brandenburg (abgerufen 27.07.2026)
- [20] Formular V0027 – Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus, Version 27, Stand 01.01.2026 — Deutsche Rentenversicherung Bund (abgerufen 27.07.2026)
- [21] Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz 14,6 %, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 % für 2026) — Bundesministerium für Gesundheit (abgerufen 27.07.2026)
- [22] Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung (3,6 % seit 01.01.2025, Zuschlag für Kinderlose 0,6 %) — Bundesministerium für Gesundheit (abgerufen 27.07.2026)
- [23] Die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 (Rentenversicherung 18,6 %, Arbeitslosenversicherung 2,6 %) — Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (abgerufen 27.07.2026)
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